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Gesetzliche
Rechtfertigung des Weißen Hauses für den Krieg gegen
Syrien nebulos, während der Krieg sich ausweitet Regierungsvertreter zitieren Artikel II, ohne nähere Angaben zu machen Jason Ditz
Zu einem Zeitpunkt wollte die Obama-Administration eine Genehmigung für ihren Krieg gegen ISIS durch den Kongress. Sie brüsteten sich öffentlich mit der ungenauen Formulierung, nach die sie mehr oder weniger tun und lassen konnten was sie wollten, konnten aber den Kongress nie dazu bewegen, zuzustimmen. Dennoch ging der Krieg weiter. Anstatt sich Sorgen darüber zu machen, welche rechtliche Grundlage für den Krieg zutreffen könnte, wenn das Gesetz unterschiedlich wäre, fragen Leute zunehmend danach, welche rechtliche Grundlage derzeit gegeben ist, besonders nachdem der syrische Teil des Kriegs sich ausweitet, mit mehr Zielen und mehr Feinden. Die Antwort ist kompliziert und unbefriedigend. Wenn sie al-Qaedas Nusra-Front angreifen, dann gilt das Ermächtigungsgesetz AUMF 2001 für den Krieg gegen Afghanistan, weil es sich um al-Qaeda handelt. Wenn sie ISIS bekämpfen, dann ist es irgendwie dasselbe, weil ISIS irgendwie eine Art al-Qaeda ist, auch wenn das nicht der Fall ist. Dann wird geredet über Angriffe auf Syriens eigenes Militär. Die Rechtfertigung für diesen Fall ist noch weniger offenkundig, und die Administration behauptet, dass Artikel II der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika ihr gestattet, Güter zu verteidigen, und dass sie die Rebellen, die sie ausbildet und in Syrien einsetzt als Güter betrachtet, und daher gegen jeglichen Feind dieser Rebellen alles unternehmen kann, was sie will. Verfassungsrechtler weisen dieses Argument mit der Bemerkung zurück, dass Artikel II nicht annähernd dazu taugt, alles zu rechtfertigen, und dass mit einer derart übertriebenen Interpretation die Vereinigten Staaten von Amerika alles, was sie wollen, in welchem Land auch immer zu einem Gut erklären und dann einen Krieg auf dieser Basis führen könnten. |
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erschienen am 9. August 2015 auf > Antiwar.com > Artikel | |||||||||||||||||||||
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