Grundrechte
zurückgeben? Das geht gar nicht! Egon W. Kreutzer
Der (digitale) Impfpass soll bis Ende Juni 2021 eingeführt werden. Die Inhaber eines solchen, legal erworbenen Impfpasses, sollen damit Grundrechte zurückerhalten. Entschuldigung! Was ist das denn für ein haltloses Geschwätz! Die Grundrechte sind doch kein Führerschein, der bei ausreichend schweren oder ausreichend vielen Verstößten gegen die StVO eingezogen, und nach der festgesetzten Zeit wieder zurückgegeben werden kann! Grundrechte, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen als Menschenrechte zu finden sind, können, außer Soldaten und Straftätern niemandem entzogen werden. Grundrechte sind ein Allgemeingut, wie die Luft zum Atmen. Weder kann ein Mensch seine Grundrechte verkaufen, noch verschenken. Die Idee Mensch ist ohne Grund- und Menschenrechte überhaupt nicht denkbar. Das ist übrigens eine der Ursachen dafür, dass Sklaven lange Zeit nicht als Menschen betrachtet wurden, sondern als sprechende Waren. Waren sind nicht Träger eigener Rechte. Es ist allerdings möglich, Menschen mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt an der Ausübung ihrer Grundrechte zu hindern. Die Grundrechte bleiben dennoch bei den Menschen. Da kann nichts eingezogen, weggenommen oder zurückgewährt werden. Was geschehen kann, das ist einzig die Beendigung der Gewaltanwendung, bzw. der Androhung von Gewalt, so dass die Menschen ihre Rechte ohne Angst um Besitz und Eigentum, Leib und Leben wieder warhrnehmen können. Die elementare Frage bei der Errichtung von Hindernissen zur Einschränkung der Grundrechtswahrnehmung ist die Frage nach der Legalität der zur Durchsetzung eingesetzten Gewalt. Das Grundgesetz sagt dazu in Artikel 19,2 lapidar: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Im Zuge der Notstandsgesetzgebung wurden am Grundgesetz einige Änderungen vorgenommen, welche unter bestimmten, sehr eng und präzise gefassten Voraussetzungen, der Regierung die Möglichkeite geben, die Wahrnehmung von Grundrechten einzuschränken. Dazu allerdings muss die Bundesregierung den Notstand ausrufen. Da dies im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht geschehen ist, kann die Einschränkung der Wahrnehmung von Grundrechten (das Grundrecht selbst ist uneinschränkbar!) nicht mit einem Notstand begründet werden. Diese Rechtslage interpretiere ich so, dass die mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getretenen Regelungen, die unter Androhung von Gewalt, bzw. mittels Gewaltanwendung durchgesetzt werden sollen, obwohl die der Bundesgesetzgebung im Wege stehende Regelungskompetenz der Länder ausgehebelt worden ist, allesamt als verfassungswidrig anzusehen sind, weil der Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte nicht nur angetastet wird, sondern nicht mehr erkennbar ist. Lassen Sie mich das mit einer einfachen Analogie aus der Physik erläutern: Nehmen wir an, die Tatsache, dass Wasser im Temperaturbereich zwischen 0 und 100 Grad Celsius ganz überwiegend in flüssiger Form vorliegt, sei kein Naturgesetz, sondern ein Grundrecht. Dann ergäbe sich daraus im Grundgesetz für das Wasser die folgende Formulierung:
Stellen wir dem den Artikel 11,1 des Grundgesetzes gegenüber: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Somit stehen in der Analogie
Der Wesensgehalt umfasst alle drei Kategorien.
Nun gibt es allerdings zum Artikel 11 auch noch den Satz 2, der besagt: (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Damit werden Einschränkungen ermöglicht.
Wie ist das in Bezug auf eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 und 5.00 Uhr zu beurteilen, für den Fall, dass in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen 100 Tests auf Sars-Cov-2 zu einem positiven Ergebnis führten? Kommen wir dazu zunächst zurück zur Wasser-Analogie. Die Regelung zum Schutz des Wassers müsste dann ungefähr so lauten: Wenn eine Stichprobe unbekannten Umfangs in einem Gebiet mit 100.000 gezählten Pfützen mindestens 100 Pfützen ergibt, die möglicherweise eine Trübung aufweisen könnten, dann haben sämtliche 100.000 Pfützen täglich zwischen 22.00 und 5.00 Uhr den festen Aggregatszustand anzunehmen. Diese Analogie macht deutlich, dass der Wesensgehalt des Grundrechts mit der Verordnung ganz unabhängig davon, ob die Maßnahme erforderlich ist, oder nicht, bereits bis zur Unkenntlichkeit entstellt ist. Kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die nächtliche Ausgangssperre erforderlich ist, um eine Seuchengefahr zu bekämpfen? Unterstellt, die übrigen Einschränkungen, insbesondere Kontaktsperren, Schließung von Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen, könnten als erforderlich und damit als zulässig eingestuft werden, dann würde die nächtliche Ausgangssperre nur solche Menschen treffen, die alleine oder mit Mitgliedern ihres Haushalts und ggfs. einer weiteren Person, zwischen 22.00 und 5.00 außerhalb ihrer Wohnung, zum ganz überwiegenden Teil im Freien unterwegs sind. Die Ansteckungsgefahr ist in dieser Situation um ein Vielfaches geringer als die Ansteckungsgefahr in geschlossenen Räumen, wie sie in den Fabrikhallen der Industrie und den Werkstätten des Handwerks, trotz aller dort vorgenommen Hygiene-Maßnahmen jemals sein kann. Wo aber die Schließung von Fabriken und Werkstätten nicht erforderlich ist, um die Seuchengefahr zu bekämpfen, sondern lediglich vorgeschrieben wird, dass Tätigkeiten, die auch im Home-Office ausgeführt werden können, auch ins Home-Office verlagert werden müssen, kann niemand ernsthaft davon ausgehen, dass ausgerechnet das Verbot des nächtlichen Spaziergangs oder der nächtlichen Autofahrt von 1 Haushalt+1 Person erforderlich sei, um die Seuchengefahr zu bekämpfen. Selbst wenn die absolut zweifelhafte Aussagekraft jener willkürlich und ohne seriöse Begründung festgesetzten 7-Tage Inzidenz von 100/100.000 vollkommen außer Acht gelassen wird, sind nächtliche Ausgangssperren nach Art. 19.2 Grundgesetz wegen des Eingriffs in den Wesensgehalt des Grundrechts unzulässig, und erscheinen im Sinne von Art. 11,2 auch als keineswegs erforderlich. Die juristische Spitzfindigkeit auf dem Wege über die Impfung und das jederzeitige Bereithalten des (digitalen) Impfpasses werde der Angriff auf den Wesensgehalt des Grundrechtes geheilt, zieht nicht. 1. Kann eine gesetzlich vorgeschriebene, grundgesetzwidrige Maßnahme nicht dadurch geheilt werden, dass die Rahmenbedingungen durch die Einführung von weiteren Bedingungen verändert werden, dem Grundrechtsberechtigten also auferlegt wird, er müsse erst den Beweis für den ihm zustehenden Grundrechtsschutz erbringen. 2. Handelt es sich bei der Impfung mit den verfügbaren Impfstoffen um die Fortsetzung der Impfstofferprobung in einem nie dagewesenen und nach allen bisherigen Grundsätzen der Impfstoffzulassung unverantwortlichen Masssenexperiment an der Bevölkerung, an dem nur teilnehmen wird, wer nach vollständiger Kenntnis der Risiken seine persönliche Risiko-Abwägung zu Gunsten der Impfung trifft. Menschen, die sich (aus guten Gründen) nicht impfen lassen, den Grundrechtsschutz der Freizügigkeit durch nächtliche Ausgangssperren zu verweigern, obwohl diese Verweigerung, wie dargelegt, einerseits nicht erforderlich, und andererseits gem. Art. 19,2 von vornherein nichtig ist, ist ein gesetzgeberischer Willkürakt, der durchaus als ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung angesehen werden kann. |
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erschienen am 23. April 2021 auf > EGON-W-KREUTZER.DE > Artikel | ||||||||||||||
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