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Verbrechen gegen den Frieden, na und? | ||||||||||||||||||
Sanktionen sind Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit | ||||||||||||||||||
Klaus Madersbacher | ||||||||||||||||||
Am 29. Mai 2016 erschien an dieser Stelle der Appell kirchlicher Würdenträger aus Syrien, die Sanktionen der Europäischen Union gegen Syrien und die Syrer unverzüglich aufzuheben >>> LINK. | ||||||||||||||||||
Der Grund für die "Flüchtlingsproblematik" liegt ausschließlich - wie auf dieser Website ausführlich behandelt - in den vom Westen herbeigeführten Zuständen in den Ländern, aus denen die Menschen flüchten. Dass die EU die schändliche Rolle spielt, die in diesem Appell aufgezeigt wird, war mir neu. Diese Kaltschnäuzigkeit hatte ich bisher nur der terroristischen Supermacht zugetraut. Aber wie der Herr, so´s Gescherr. | ||||||||||||||||||
Empört über dieses widerliche Treiben schickte ich am 30. Mai dieses e-mail, in dem ich um Aufklärung ersuchte, an alle österreichischen EU-Abgeordneten: | ||||||||||||||||||
Sehr geehrte Frau / Herr
Abgeordnete, gestern erfuhr ich von dem Appell kirchlicher Würdenträger aus Syrien, die Sanktionen der Europäischen Union gegen Syrien und die Syrer unverzüglich aufzuheben (> http://antikrieg.com/aktuell/2016_05_29_appell.htm). Ich habe diesen Appell auf meiner Website www.antikrieg.com veröffentlicht und werde dafür sorgen, dass er möglichst weit bekannt wird. Ich glaube nicht, dass diese Art von Politik auch nur das Leiseste mit den propagierten sogenannten europäischen Werten zu tun hat, ja dass die Menschen in Europa keinesfalls einverstanden wären, wenn sie erfahren, dass so etwas in ihrem Namen betrieben wird. Ich bin gerne bereit, Ihre Stellungnahme zu dieser unglaublichen Schweinerei zu veröffentlichen. Auch über das, was Sie als Abgeordneter des neutralen Österreich dagegen unternehmen, werde ich gerne berichten. Sollte es Gründe geben, diese ungeheuerliche Politik nicht umgehend einzustellen, bin ich gerne bereit, die Öffentlichkeit auch über diese zu informieren. Mit freundlichen Grüßen aus Innsbruck Klaus Madersbacher |
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Bisher haben zwei Abgeordnete geantwortet. Beide gehören übrigens nicht dem christlich konservativen Lager an, von dem man annehmen würde, dass es sich durch Appelle kirchlicher Würdenträger angesprochen fühlt. Darüber aber ein andermal ... | ||||||||||||||||||
Nachstehend eine rechtliche Erörterung der Tatbestände "aggressive Handlung" und "Angriffskrieg", die Jörg von Paleske in der Zeit verfasste, in der es in Syrien "so richtig losging". | ||||||||||||||||||
Wegen "Verbrechen gegen den Frieden" wurden die Naziführer nach dem Zweiten Weltkrieg zum Tod verurteilt und aufgehängt. Nachdem sie das deutsche Volk und die Völker Europas in den Abgrund geführt hatten. | ||||||||||||||||||
Wenn wir - Sie, ich und vielleicht noch viele, die noch nichts davon wissen ... - nicht zuschauen wollen, wie irgendwelche Machthaber und Schreibtischtäter in Brüssel in unserem Namen das Internationale Recht mit Füßen treten und die roten Linien zum Verbrechen gegen den Frieden reihenweise überschreiten, dann sollten wir eventuell doch versuchen, etwas dagegen zu unternehmen. | ||||||||||||||||||
Ich zum Beispiel habe den Brief an meine EU-Abgeordneten geschrieben. Sie? Vielleicht fällt Ihnen eine freundlichere Version ein? Oder eine besonders geharnischte? Oder sonst etwas? | ||||||||||||||||||
HIER finden Sie die (österreichischen) Vertreter im EU-Parlament und ihre Kontaktadressen, also los geht´s! | ||||||||||||||||||
Der Staat
BRD führt einen Angriffskrieg gegen den Staat Syrien! Jörg v. Paleske
Hier zunächst einmal die Definitionen von "act of aggression" und "war of aggression" (= "Angriffskrieg") aufgrund der zu den UNO-Normen zählenden Resolution "UN GA Res. 3314 (XXIX), UN GAOR 29th Sess., Supp. No. 31 (1974)" (http://www.javier-leon-diaz.com/humanitarianIssues/DefinitionOfAggression.pdf) Dort ist zu lesen: Article 3 with the provisions of Any of the following acts, regardless of a declaration of war, shall, subject to and in accordance article 2, qualify as an act of aggression: (a) The invasion or attack by the armed forces of a State of the territory of another State, of any military occupation, however temporary, resulting from such invasion or attack or any annexation by the use of force of the territory of another State or part thereof; (b) Bombardment by the armed forces of a State against the territory of another State or the use of any weapons by a State against the territory of another State; (c) The blockade of the ports or coasts of a State by the armed forces of another State; (e) The use of armed forces of one State which are within the territory of another State with the agreement of the receiving State, in contravention of the conditions provided for in the agreement or any extension of their presence in such territory beyond the termination of the agreement; (f) The action of a State in allowing its territory, which it has placed at the disposal of another State, to be used by that other State for perpetrating an act of aggression against a third State; (g) The sending by or on behalf of a State of armed hands, groups, irregulars or mercenaries, which carry out acts of armed force against another State of such gravity as to amount to the acts listed above, or its substantial involvement therein " Auf Deutsch (Achtung - Fehler möglich, da selbst übersetzt! Das gesamte UNO-Dokument in deutscher Sprache finden Sie hier > http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar3314_neu.pdf):
Artikel 3 Jede der folgenden Handlungen ist, ungeachtet einer etwaigen Kriegserklärung, nach Maßgabe des Artikels 2 und in Übereinstimmung mit diesem als ein Akt der Aggression zu qualifizieren: (a) Die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, dessen militärischen Besetzung, wie vorübergehend auch immer diese sei, die Folge einer solchen Invasion oder eines solchen Angriffs sind, oder jede Annexion des Territoriums eines anderen Staates oder eines Teils davon durch die Anwendung von Gewalt; (b) Die Bombardierung durch die Streitkräfte eines Staates des Territoriums eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen von einem Staat gegen das Territorium eines anderen Staates; (c) Die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates; (e) Der Einsatz der Streitkräfte eines Staates, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates und mit der Zustimmung dieses aufnehmenden Staates befinden, wenn sich dieser Einsatz im Widerspruch zu den Bedingungen dieser Vereinbarung befindet oder wenn diese (*Streitkräfte*) ihren Aufenthalt über den in der Vereinbarung niedergelegten Zeitraum hinaus ausdehnen; (f) Die Aktion eines Staates, das sein Hoheitsgebiet (*für die Stationierung von Truppen*) einem andern Staat zu dem Zwecke zur Verfügung gestellt hat, einen Akt der Aggression gegen eine dritten Staat zu begehen; (g) Das Aussenden oder die Veranlassung desselben durch einen Staat von bewaffneten Händen, Gruppen, Freischärlern oder Söldnern, die gewerbsmäßig (*"gewerbsmäßig" bezieht sich m. E. nur auf "Söldner"*) Handlungen der bewaffneten Gewalt gegen einen anderen Staat von solcher Schwere begehen, das diese als die oben aufgelisteten Handlungen zu qualifizieren sind, oder seine (*Staat*) substantielle Beteiligung an solchem Tun."
Act of Aggression (aggressive Handlung) - War of Aggression (Angriffskrieg) 1.) Seeblockade Derzeit werden nicht nur die Grenzen zu Syrien hermetisch abgeriegelt, sondern mit Nato-Kriegsschiffen wird schon seit fast einem halben Jahr auch eine vollständige Blockade Syriens von See her von feindlichen Kriegsschiffen erzwungen. Auch der Luftverkehr wird blockiert, wie mehrere türkische Gewaltmaßnahmen gegen Syrien anfliegende Fracht- und Personenflugzeuge beweisen. Bereits eine einmalige kurzfristige See-Blockade gegen ein Land ist gemäß Artikel 3 Abs c ein "Act of Aggression". Die - wie im Fall des Angriffs auf Syrien - Tag für Tag wiederholten Akte der Seeblockade stellen einen "war of aggression" ("Angriffskieg") dar (s. http://en.wikipedia.org/wiki/War_of_aggression#General_Assembly_Resolution_3314 ). Denn mehrere Akte einer Aggression, die aus einer sie verbindenden Absicht heraus begangen werden, sind bereits ein "war of aggression" (Angriffskrieg). a) Täter dieses Angriffskrieges Der Begiff des 'Täters' wird in dieser und - so weit ich weiß - auch in anderen UN- Bestimmungen nicht näher definiert. Es gilt deshalb die übliche Täterbegriff. Täter ist demnach nicht nur die Partei, die die Tat unmittelbar ausführt, sodnern auch die Patei, die den Herrschaftswillen zur Tat hat und mit diesem Willen zur Tat beiträgt (Beispiel: Wenn ein Erbonkel von einem Profikiller ermordet wird, ist sowohl der Killer ein Täter - hier: des Mordes/Totschlages - wie auch(!) der ihn beauftragende und bezahlende Erbneffe). Täter können auch mehrere als 'Mittäter' sein. Dies stellt diese Resolution an ihrem Ende in den "Explanatory Notes" ("Erläuternden Ausführungen") noch einmal klar. Unter "2." heißt es dort: "No State or group(!) of States has the right to intervene, directly or indirectly for any reason whatever, in the internal affairs of any other State" ... übersetzt: "Kein Staat oder keine Gruppe von Staaten hat das Recht, direkt oder indirekt in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates zu intervenieren, aus welchem Grund auch immer" Diese "Erläuterungen" nehmen Bezug auf die "Deklaration der Prinzipien des internationalen Rechts betreffend die freundlichen Beziehungen (der Staaten)": http://www.jstor.org/discover/10.2307/2199354?uid=3737864&uid=2&uid=4&sid=21101373520253 b) Die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: "BRD") ist demzufolge schon seit Monaten Täter der Seeblockade und damit des "Angriffkrieges" gegen Syrien. aa) Dies ist die BRD schon deswegen, weil div. Schiffe der Bundesmarine an der Seeblockade gegen Syrien teilnehmen. Denn meines Wissens sind Schiffe der Bundesmarine, die seit Jahren vor dem Libanon lagen, gerade zu diesem Zweck dort abgezogen und unmittelbar vor die syrische Küste bzw. an die Hoheitsgrenze verlegt worden. bb) Auch wenn keine eigenen Schiffe der Bundesmarine an der Seeblockade gegen Syrien beteiligt wären, war die BRD bereits "Täter" eines "Angriffskrieges" gegen Syrien wegen der Seeblockade. Denn die Regierung der BRD trägt die Blockadehandlungen diverser Nato-Staaten (USA, Frankreich, Großbritannien u. a. mehr) als eigene mit. Dies allerdings nicht schon, weil die BRD Mitglied der Nato ist und die Kriegsschiffe vor Syrien ebenfalls aus Ländern des Nato-Bündnisses kommen. Vielmehr hat die Regierung der BRD durch ihre jetzige Berufung auf den "Bündnisfall", anläßlich der Stationierung von Raketen in der Türkei und an der syrischen Grenze dokumentiert, daß sie schon damals, zu Beginn der Seeblockade vor ca. einem halben Jahr zu den "group of states" (s. o. Ziff. 1 a) gehört, die die Seeblockade vorsätzlich betreiben. Wenn etwas erst später 'dokumentierbar' wird, hat dies keine Rückwirkung, vielmehr ist lediglich die Beurteilung eines Aktes erst später möglich geworden. Dasselbe gilt für die Verletzung des syrischen Luftraumes durch türkische Militärmaschinen. Während diese ursprünglich nur als Luftraumverletzung qualifiziert werden stellt sich diese Luftraumverletzung nun als ein "act of aggression" da, der in Zusammenhang mit den anderen fortlaufenden "act(s) of aggression" der Türkei gesehen werden und als Bestandteil des "war of aggression" bzw. des Angriffskrieges der Türkei definiert werden muß. Das Eindringen der türkischen Militärmaschinen in den Syrischen Luftraum stellte also den Eröffnungsakt des Angriffskrieges der Türkei gegen Syrien dar. 2) Auch die Stationierung der deutschen Patriot-Raketen in der Türkei und an der syrischen Grenze macht die BRD zum Täter eines Angriffskrieges gegen Syrien. Denn nun bildet die BRD mit dem Angriffskrieger Türkei eine "group of states" und sämtliche Krieghandlungen der Türkei sind auch der BRD als Täter zuzurechnen. Dies gilt insoweit nicht (!) für die USA oder Frankreich oder Großbritannien. Denn an der Seeblockade ist meines Wissens die Türkei gerade nicht beteiligt. Die USA, Frankreich und Großbritannien haben bisher ganz offensichtlich peinlich vermieden, mit der Türkei eine "group of states" zu begründen. Die BRD prescht hier also in ganz unerhörter Weise vor und macht sich zum Mitverantwortlichen sämtlicher türkischen Kriegshandlungen - was die USA, Frankreich und GB aus wohlerwogenen Gründen peinlich vermieden haben! 3.) Die Türkei Auch daß die Türkei bewaffnete Banden vom eigenen Territorium über die syrische Grenze schickt, ist nach der UNO-Charta eindeutig ein Akt "war of aggression" einer ausländischen Macht gegen den Staat Syrien. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Abs. g der UN-Resolution 3314, denn die Türkei entsendet "bewaffnete Hände, Gruppen, Freischärler oder Söldner" über die syrische Grenze. a) Vielfach wird behauptet, daß Artikel 3 Abs. g dann nicht einschlägig sei, wenn die "bewaffneten Hände (usw.)" selbst aus dem angegriffenen Land kommen bzw. selbst Bürger dieses angegriffenen Landes sind. Das hieße hier: Eine Invasion, die die Türkei mit syrischen Bürgern veranstaltet, fiele nicht unter das Verbot des Artikel 3 Abs. g. Diese Ansicht findet jedoch nicht den geringsten Halt im eindeutigen Wortlaut der Resolution 3314: Das Wort "another" ("andere") in der Formulierung in Artikel 3 Abs. g "against another State" oder - auf Deutsch - "gegen einen anderen Staat" kann sich schon sprachlich nicht auf "bewaffneten Hände (usw.)" beziehen. Denn das Wort "another" ("andere") bezieht sich eindeutig auf das Substantiv "Staat". Und "bewaffnete Hände (usw.)" fallen keinesfalls unter den Begriff "Staat" und sie können demnach auch kein "andere(r) Staat" sein oder einen "anderen Staat" überfallen. Darüber hinaus findet die Invasion seitens der Türkei unbestritten mit zahlreichen nicht-syrischen Söldnern statt. Dies allein reicht ohnehin schon für die Tatbestandserfüllung des Artikel 3 Abs. g durch die Türkei und die BRD! 4.) Granaten Auch die Tatsache, daß die türkische Regierung es ganz offensichtlich arrangiert hat, daß von ihr über die Grenze geschickte "mercenaries" (Art. 3 Abs. g) Granaten auf türkisches Gebiet feuerten, muß zur Klärung der Rechtslage nicht mehr geprüft werden. Denn das Über-die-Grenze-Schicken von Söldnern durch die Türkei erfolgte lange, lange vor dem gefakten Granaten-"Angriff". Der (angebliche) Granatenbeschuß wäre also, wäre er tatsächlich von syrischen Soldaten ausgeführt worden (was nach allen vorliegenden Erkenntnissen sowieso nicht der Fall war), eine allein berechtigte Verteidigungsmaßnahme gegen die bereits angreifende Kriegspartei Türkei. Auch die Seeblockade erfolgte lange, lange vor dem arrangierten Granatenangriff! Der Krieg war also schon von der Türkei und den die Seeblockade tragenden Natostaaten entfesselt worden und im vollen Gange. Bereits das Eindringen türkischer Militärmaschinen in den syrischen Luftraum vor vielen Monaten stellte eine Begehung eines "war of aggression" durch die Türkei (auch durch die BRD?) dar. Etwaige syrische Granaten qualifizierten sich als eine berechtigte syrischen Verteidigungsmaßnahme gegen einen türkisch-deutschen Angriffskrieg. |
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erstmals erschienen am 29. November 2012 auf antikrieg.com | ||||||||||||||||||
Die Weiterverbreitung der Texte auf dieser Website ist durchaus erwünscht. In diesem Fall bitte die Angabe der Webadresse www.antikrieg.com nicht zu vergessen! | ||||||||||||||||||
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