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Nachtrag: Die UNO und der Überfall auf Libyen Jörg v. Paleske Wie bereits vorgetragen (siehe: http://www.antikrieg.com/aktuell/2011_03_29_dieuno.htm), war die Abstimmung über den Resolutions-Entwurf 1973 ein Fall des Art. 27 Abs. 3 der UN-Charta. Diese Bestimmung verlangt ausdrückliche (!) Zustimmung zumindest sämtlicher Veto-Mächte bzw. "ständigen Mitglieder" des Sicherheitsrates. Dies ergibt ich aus Art. 27 Abs. 3, 1. Halbsatz ("bedürfen der Zustimmung"). "Zustimmung" ist in der deutschen Sprache eine AUSDRÜCKLICHE - und eben nicht 'stillschweigende' oder 'konkludente' - Willenserklärung. Das Wort "Zustimmung" kommt eben von "Stimme" - es muß also eine sinnlich wahrnehmbar Äußerung (z. B. Stimme oder Fingerheben) abgegeben werden. Im englischen Text (http://www.un.org/en/documents/charter/chapter5.shtml) finden wir die Formulierung "affirmative vote" - und eben nicht nur "vote", sondern eindeutig ein mehr. "Affirmative" bedeutet: 'bejahen', 'behaupten'. Diese Hinzufügung von "affirmative" meint ebenfalls eine sinnlich wahrnehmbar Zustimmung. Eine Stimmenthaltung, wie sie von Russland und China in der betreffenden Sitzung ausgeübt wurde, war eben keine sinnlich wahrnehmbar "Zustimmung". Die erforderliche Stimmenmehrheit für den Resolutionsentwurf 1973 kam demnach nicht zustande. Von interessierter Seite wird nun behauptet, die Resolution sei trotz der fehlenden Zustimmung von China und Russland mit ausreichender Stimmenmehrheit erlassen worden. Das ergebe sich aus dem "Völkergewohnheitsrecht". Auf Wikipedia - http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsrat_der_Vereinten_Nationen (nachfolgend: Wikipedia I) - erfahren wir unter dem Stichwort "Beschlüsse": "Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Freiwillige Stimmenthaltung wird, entgegen dem Charta-Wortlaut, heute mehrheitlich als völkergewohnheitsrechtlich etablierte Erklärungsvariante qualifiziert, mit der sich unterhalb einer förmlichen Zustimmung eine politisch ambivalentere Billigung von Ratsbeschlüssen ausdrücken lässt." Und: "Weit umstrittener ist die Wertung des Nichterscheinens im Rat entweder als Stimmenthaltung (Billigung) oder als fehlende Zustimmung (Beschlussunwirksamkeit), seit die UdSSR ab 1949 wegen der Verweigerung des ständigen Sicherheitsratsmandats gegenüber der neuen chinesischen Regierung durch die Westmächte mittels ihrer sog. 'Politik des leeren Stuhls' den Sicherheitsrat blockierte, was von den Westmächten aber insbesondere in der Korea-Frage 1950 als unschädliche Enthaltung gewertet wurde. Die Sicherheitsratsbeschlüsse aus jener Zeit werden bis heute weder von der Volksrepublik China noch von der UdSSR bzw. Russland anerkannt." Nach Wikipedia hätte also eine (ausreichende) "Billigung" vorgelegen. Diese Ansicht geht jedoch fehl. Denn es bedarf der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen, um ein Völkergewohnheitsrecht annehmen zu können. A) Insbesondere entsteht NIE ein Gewohnheitsrecht, wenn es sich um eine lediglich "mehrheitlich(!) .... etablierte Erklärungsvariante" (Wortlaut Wikipedia I) handelt. Dies erfahren wir auf ebenfalls auf Wikipedia, nämlich auf http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkergewohnheitsrecht (nachfolgend: Wikipedia II). Danach ist unabdingbare Voraussetzung eins Völkergewohnheitsrechts eine "übereinstimmende (!) gemeinsame Rechtsüberzeugung". 1.) Da aber nach Wikipedia I nur eine - in der UNO-Charta überhaupt nicht vorgesehene - "mehrheitliche ... Billigung" angenommen wird, reicht dies zur Begründung eines Völkergewohnheitsrechtes gerade NICHT aus. Denn "mehrheitlich" ist nicht "übereinstimmende (!) gemeinsame Rechtsüberzeugung"! 2.) Auch wenn Wikipedia I zur Politik des leeren Stuhls durch die Sowjetunion ausführt: "... was von den Westmächten aber insbesondere in der Korea-Frage 1950 als unschädliche Enthaltung gewertet wurde. Die Sicherheitsratsbeschlüsse aus jener Zeit werden bis heute weder von der Volksrepublik China noch von der UdSSR bzw. Russland anerkannt" ergibt sich nichts anderes. Dann was die "Westmächte (für) ... unschädlich halten" ist nicht Völkergewohnheitsrecht. a) Vielmehr wird die Nichtexistenz eines angeblichen Völkergewohnheitsrechts der "Billigung" in Fällen, in dem eine deutlich zum Ausdruck gebrachte Zustimmung verlangt wird, dadurch bestätigt, daß betreffend den Korakrieg die "... Sicherheitsratsbeschlüsse aus jener Zeit bis heute weder von der Volksrepublik China noch von der UdSSR bzw. Russland anerkannt (werden)." Es liegt also - bis heute(!) - gerade KEINE "übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung" vor. b) Auch ist es rechtlich unzulässig, die Frage, ob völkergewohnheitsrechtlich eine (in der Charta nicht vorgesehene) "Billigung" anzunehmen ist, davon abhängig zu machen (wie Wikipedia I dies tut), ob die Stimmenthaltung nun gerade dadurch erfolgt, daß der betreffende Nationenvertreter sich überhaupt nicht in der Sitzung befindet ("Politik des leeren Stuhls") oder ob er teilnimmt, aber sich einfach der Stimme enthält. Fehlt ja nur noch, daß Wikipedia dazwischen unterscheidet, ob der Vertreter bei der Stimmenthaltung zwischen Daumen und Zeigefinger das linke Ohrläppchen hielt oder das rechte. Oder ob er den Finger dabei im linken Nasenloch hatte oder im rechten. Vielmehr geht allein es um die Frage, ob es dort, wo eine ausdrückliche Zustimmung verlangt wird und diese fehlt (Stimmenthaltung), einen völkergewohnheitsrechten Brauch gibt, dieses als ausreichende "Billigung" zu werten. Eine Unterscheidung danach, welche der Dutzenden von Möglichkeiten, unter welchen Umständen ein Vertreter seine Zustimmung nicht abgab (Politik des leeren Stuhls, Vertreter hatte in New York gerade Autounfall oder wurde gekidnappt, Vertreter fiel bei Abstimmung in Ohnmacht oder verstarb usw.) ist rechtlich unzulässig. Es geht vielmehr um die Frage, ob in dem Fall, in welchem sowohl eine ausdrückliche Zustimmung wie zugleich auch ein ausdrückliches "Veto" fehlt, eine ausreichende (in der Charta gar nicht vorgesehene) "Billigung" aufgrund eines Völkergewohnheitsrechts angenommen werden kann. Und dies ist wegen der eindeutig fehlenden "übereinstimmende(!) gemeinsamen Rechtsüberzeugung" (s. o.) nun einmal nicht der Fall. B) Weitere Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht ist, daß dieses "die allgemeine Übung" (Wikipedia II) ist. Wikipedia II führt dazu aus: "Ob eine ausreichende allgemeine Übung vorhanden ist, bemisst sich im Einzelfall an der Verbreitung in vielen Staaten". Es müßte demnach in "vielen Staaten" ständiger Gebrauch sein, daß dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung verlangt wird, diese aber fehlt und zugleich auch eine explizite Ablehnung ("Veto") fehlt, dies stets als ausreichende "Billigung" zu werden wäre. Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall. Nehmen wir mal in der BRD den Fall, daß ein Vermieter einen Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auffordert. Der Mieter äußert sich aber nicht. Zugleich äußert er sich aber auch nicht ablehnend ("Ihr Mieterhöhungsverlangen können sich sonstwo hineinschieben!"). Dann gilt dies in der BRD eben nicht als "Billigung" (der Vermieter muß vielmehr nun klagen, damit ein Richterspruch die fehlende Zustimmung des Mieters rechtswirksam ersetzt). Ich behaupte mal frech, daß sich dies in sämtlichen Rechtsordnungen auf dem Globus genauso verhält. C) Wikipedia II: "Des weiteren dürfen keine entgegengesetzte Akte existieren. Die Übung muss hinreichend einheitlich sein". Diese entgegengesetzten Akte existieren aber - z. B. betreffend die bis heute strittige UNO-Gewalt-Vorlage gegen Nordkorea. D) Ausnahmen a) Auch der Blick auf Gewohnheiten innerhalb eines konkreten und fachlich(!) definierten Handlungsgebietes führt zu keiner anderen Einschätzung: Wikipedia II: "... so können z. B. gewohnheitsrechtliche Rechtssätze des Weltraumrechts nur von Staaten geprägt werden, die Raumfahrt betreiben und deshalb besonders betroffen sind". Das Beispiel von Wikipedia entspricht etwa der den deutschen Juristen wohl bekannten gewohnheitsrechtlichen besonderen Zeichensprache auf badischen Weinversteigerungen. Ja, dort gilt in der Tat Gewohnheitsrecht. Aber die UNO ist nicht so ein fachlich definiertes Sondergebiet. Deswegen kann es auch kein explizites 'UNO-Gewohnheitsrecht' geben - sowenig wie es ein 'Internationaler-Gerichtshof-Gewohnheitsrecht' usw. geben kann. Denn dort handelt es sich einfach um "Völkerrecht" oder "Internationales Recht". Auch 'alte Hasen' im Sicherheitsrat, die sich vielleicht seit Jahrzehnten kennen und vielleicht eine gewisse Geheimsprache entwickelt haben (z. B. Nasereiben oder so) können damit durchaus kein (!) Völkergewohnheitsrecht setzen! b) Auch eine etwaige ausdrückliche Erklärung Medwedews, er wollte aber 'gebilligt' haben, ist nach der UNO-Charta und nach dem Völkergewohnheitsrecht irrelevant, da die Rechtskraft von Willenserklärungen nicht von Statements nationaler Politiker abhängt. Auch daß Putin, immerhin Ministerpräsident Russlands, Medwedew widerspricht, muß deshalb zur Frage, wie Russland denn nun abgestimmt habe, keineswegs erörtert werden. E) Zusammenfassung: Mangels der erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher Veto-Mächte zu dem Resolutionsentwurf "1973" gibt es diese Resolution nicht, sondern nur den gescheiterten "ENTWURF 1973". Auch das Völkergewohnheitsrecht führte nicht zu einer Annahme des Entwurfs, da es eine "Billigung" nach diesem Rechtsinstitut nicht gibt. Selbst eine mit ausreichender Stimmenmehrheit (falls China und Russland ausdrücklich zugestimmt hätten) erlassene "Resolution 1973" wäre nichtig, da die Voraussetzungen der Bedrohung des "Weltfrieden" (grenzüberscheitender Krieg) und der Gefährdung der "internationalen Sicherheit" nicht vorliegen. Der Krieg gegen Libyen und seine legitime Regierung (das ist nicht "Gaddafi", da dieser überhaupt kein (!) Regierungsamt innehat) ist völkerrechtswidrig und stellt einen völkerrechtlich geächteten Angriffskrieg der kriegstreibenden Nationen und der Nato gegen Libyen dar. |
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